Die für eine UP/URB geforderte Mittellosigkeit ist nicht gegeben, solange die ersuchende Partei
- die (mögliche) Beitragspflicht des Ehegatten nicht beansprucht;
- einen Kredit für die Prozessführung nicht aufnimmt, obwohl er dies tun könnte;
- für die Prozesskosten nicht aufkommen kann, weil sie arbeitsscheu ist oder einen unangemessenen Lebensaufwand betreibt.