Das massgebende Einkommen und Vermögen sollte im Zeitpunkte der „Beantwortung“ des Gesuches um UP/URB
- effektiv vorhanden sein
- verfüg- oder realisierbar sein.
Dieser „Effektivitätsgrundsatz“ schliesst daher nach herrschender Rechtsprechung die Auf- oder Anrechnung folgender Ansprüche aus:
- verfallene Unterhaltsbeiträge, als Einkommen
- strittige, erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils fällig werdende Ansprüche,
- im Obsiegensfalle als Vermögen
- im Unterliegensfall als Schulden
- das mutmasslich vom Gesuchsteller als Arbeitsloser an einer offenen Stelle erzielbare Einkommen.