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Unentgeltliche Rechtspflege

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Subsidiarität von UP/URB

Rechtsgebiet:
Unentgeltliche Rechtspflege
Stichworte:
unentgeltliche Rechtspflege
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vorrang von Fürsorge- bzw. Beistandspflicht und Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege ergeben sich für:

den in Haushaltgemeinschaft lebenden Ehegatten:

  • in Eheschutzverfahren
  • in Ehescheidungsverfahren
  • in vermögensrechtlichen Prozessen

den getrennt lebenden Ehegatten:

  • in eherechtlichen Verfahren, es sei denn, dem prozesskostenvorschusspflichtigen Ehegatten fehle es – ebenfalls – an der Leistungsfähigkeit, in welchem Fall dem anrufenden oder beiden Ehegatten UP/URB gewährt wird

die Kinder:

  • in Prozessen gegen ihre Eltern
    • bei unmündigen
      • im Rahmen ihrer Möglichkeiten haben Eltern ihrem Kind finanzielle Mittel für Gerichtsverfahren und Prozessführung zur Verfügung stellen, auch wenn die elterliche Sorge entzogen ist (vgl. BGE 119 Ia 134)
    • bei mündigen im Ausbildungsunterhaltsanspruch
      falls eine positive Hauptsachenprognose gemacht werden kann (aufgrund der finanziellen Lage der Eltern und des Eltern-Kind-Verhältnisses erscheint ein Bevorschussungsanspruch als Bestandteil des Unterhaltsanspruches gemäss ZGB 277 Abs. 2 als rechtlich begründet; vgl. BGE 127 I 202 E. 3.f.).
  • in Prozessen gegen Dritte
    • bei unmündigen
      ohne Einschränkung
    • bei mündigen
      bis zum Abschluss der Erstausbildung (BGE 127 I 202 E. 3.f.)

Vorbehalt / Disclaimer

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